Ok, ich gebe es zu: Ich bin immer ein Auf-den-letzten-Drücker-Abgeber der Steuererklärung. Und weil ich grade an der Steuer für 2017 sitze, das Chaos über mich hereinbricht (Quittungen, überall Quittungen!), möchte ich euch an diesem wundervollen Event teilhaben lassen. Haha!
Minus 100 Leser!
Ich kenne niemanden, den das Thema begeistert – aber was muss, das muss. Also, jetzt ganz tapfer sein, denn es ist wichtig! Habt ihr schon von der Neuregelung, der beleglosen Steuererklärung gehört?
Keine Belege mehr abgeben – die beleglose Steuerklärung
Mit der Einkommensteuererklärung für 2017 müssen keine Belege mehr abgegeben werden. Aus der Belegvorlagepflicht wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens die Belegvorhaltepflicht. Da mag so mancher glauben, er benötige gar keine Belege mehr für die Steuererklärung. Aber ganz so ist das natürlich nicht. Denn das Finanzamt kann die Belege einfordern und dann müssen sie auch vorhanden sein. Aber wie lange muss man diesen Papierkram in seinem eigenen Zuhause aufheben?
„Es gibt kaum gesetzliche Vorschriften zur Aufbewahrung von Belegen, die Privatpersonen betreffen“, erklärt Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. (Lohi). Die kürzeste Aufbewahrungsfrist gilt für Spendenbelege, die nach § 50 Abs. 8 des EStDV nur für ein Jahr ab Zugang des Steuerbescheids aufbewahrt werden müssen. Private Handwerkerrechnungen müssen nach § 14b Abs. 2 des UStG mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden und alle Belege im Zusammenhang mit der Vermietung einer Immobilie zehn Jahre. Für Richtig-Gut-Verdiener mit einem Einkommen von über 500.000 Euro (also für uns alle, oder?!) gibt es den § 147a der AO, der besagt, dass alle Belege sechs Jahre vorgehalten werden müssen. Für weitere Posten in der Einkommensteuererklärung, wie Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen beispielsweise, gibt es keine konkreten Gesetzestexte.
Noch mehr Fristen:
Steuerbescheide dürfen nach Aussendung unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt nachgeprüft, korrigiert und abgeändert werden. Und zwar so lange, bis die Festsetzungsfrist endet. Die Festsetzungsfrist beträgt im Normalfall vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde. Wird die Steuererklärung fristgemäß im Mai 2018 abgegeben, so beginnt die Festsetzungsfrist für den Normalfall mit Ablauf des 31.12.2018 und endet vier Jahre später mit Ablauf des 31.12.2022. Aus diesem Grund wird also Privatpersonen als Untergrenze empfohlen, alle Belege mindestens vier Jahre zu Hause aufzubewahren.
Die Festsetzungsfrist kann aber auch über die vier Jahre hinausgehen. Im Falle einer Steuerhinterziehung sind es dann zehn Jahre. Daher ist es noch klüger, jegliche Belege und auch Kontoauszüge tatsächlich zehn Jahre aufzuheben! So hat man als Steuerpflichtiger im Falle von Unstimmigkeiten die Belege zu seinen Gunsten zur Hand. Erst nach Ablauf dieser Zeit können die Belege bedenkenlos und mit Genuss im Papiermüll oder Schredder entsorgt werden.
Fakten von der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., www.lohi.de
Sie haben recht, dass es im Falle von Unstimmigkeiten bei der Steuererklärung praktisch ist, alle die Belege zur Hand zu haben. Allerdings kann ich das mir vorstellen, Papierbelege 10 Jahre lang zu behalten. Vielleicht kann man diese einfach elektronisch archivieren.